Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht und Normen

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Patente



Kurzbeschreibung

Patente schützen technische Erfindungen, indem sie ihrem Inhaber das Recht verschaffen, anderen für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren die Benutzung der Erfindung zu verbieten.


Gegenstand

Technische Erfindungen

Patente schützen technische Erfindungen, die die im folgenden Abschnitt genannten Vorraussetzungen erfüllen.

Keine Erfindungen im patentrechtlichen Sinne [§1 (2) PatG]:



Voraussetzungen

Technizität

Die Erfindung muss technisch sein.

Technisch ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.
BGHZ 67, 22 = GRUR 1977, 96 -Dispositionsprogramm.

Neuheit

Der Gegenstand der Anmeldung muss neu sein. Neuheit bedeutet, dass die Lehre der Erfindung vor dem Tag der Patentanmeldung nirgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich geworden sein darf, auch nicht durch unachtsame Verbreitung durch den Erfinder selbst. [Vgl. § 3 PatG]

Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand der Anmeldung muss außerdem auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Er darf sich für einen Fachmann mit dem üblichen Fachwissen nicht in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergeben. Kleine Abwandlungen von Bekanntem, die keine nennenswerten neuen Effekte erzeugen, genügen nicht zur Patenterteilung. [Vgl. § 4 PatG]

Gewerbliche Anwendbarkeit

"Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann." [§ 5 (1) PatG]


Anmeldung

Zuständige Behörden

Anmeldeunterlagen für das DPMA [§ 34 (3) PatG]

"Die Anmeldung muß enthalten:

Offenbarung

Die Erfindung muss in der Patentanmeldung, die vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht wird, vollständig und für einen Fachmann ausführbar beschrieben werden.


Schutzdauer

Das Patent bleibt in Kraft, solange die jährlichen (progressiv steigenden) Gebühren bezahlt werden - maximal jedoch 20 Jahre ab Anmeldetag.


Wirkung / Rechte

Nutzungsrechte

Nur der Patentinhaber hat das Recht, die patentierte Erfindung zu benutzen. "Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, Die tatsächliche Nutzung des Patentes durch den Patentinhaber kann jedoch aus anderen Gründen verboten oder beschränkt sein (z.B. bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln oder bei Abhängigkeiten von älteren Patenten).

Ist der Gegenstand des Patents ein Verfahren, so gilt Entsprechendes für die Anwendung des Verfahrens bzw. für die mit dem Verfahren unmittelbar hergestellen Produkte. [§ 34 (3) Nr. 2,3 PatG]



Rechtliche Grundlagen (Gesetze)

Patentgesetz (PatG)



Patentrecherche

Recherchemöglichkeiten nach Patenten:



Quellenverzeichnis


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Autoren: Stumkat, Ulrich / Harland, Peter E. Ausdruck: Welchseln Sie zur Druckansicht
Kapitel: Gewerbl. Schutzrechte
Abschnitt: Patente
Zitatzeile:
Stumkat, Ulrich / Harland, Peter E. (2011): Gewerbl. Schutzrechte - Patente, online im Internet unter URL: http://www.innovationsmanagement.de/schutzrechte/patente.html (01. 02. 2011).
 
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