Patente
Kurzbeschreibung
Patente schützen
technische Erfindungen, indem sie ihrem Inhaber das Recht verschaffen, anderen für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren die Benutzung der Erfindung zu verbieten.
Gegenstand
Technische Erfindungen
Patente schützen
technische Erfindungen, die die im folgenden Abschnitt genannten
Vorraussetzungen erfüllen.
Keine Erfindungen im patentrechtlichen Sinne [§1 (2) PatG]:
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen.
Voraussetzungen
Technizität
 | Technisch ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte
zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs,
der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.
BGHZ 67, 22 = GRUR 1977, 96 -Dispositionsprogramm. | | |
Neuheit
Der Gegenstand der Anmeldung muss neu sein. Neuheit bedeutet, dass die Lehre der Erfindung vor dem Tag der Patentanmeldung nirgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich geworden sein darf, auch nicht durch unachtsame Verbreitung durch den Erfinder selbst. [Vgl. § 3 PatG]
Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand der Anmeldung muss außerdem auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Er darf sich für einen Fachmann mit dem üblichen Fachwissen nicht in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergeben. Kleine Abwandlungen von Bekanntem, die keine nennenswerten neuen Effekte erzeugen, genügen nicht zur Patenterteilung. [Vgl. § 4 PatG]
Gewerbliche Anwendbarkeit
"Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann."
[§ 5 (1) PatG]
Anmeldung
Zuständige Behörden
Anmeldeunterlagen für das DPMA [§ 34 (3) PatG]
"Die Anmeldung muß enthalten:
- den Namen des Anmelders;
-
einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
-
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
-
eine Beschreibung der Erfindung;
die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen."
Offenbarung
Die Erfindung muss in der Patentanmeldung, die vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht wird, vollständig und für einen Fachmann ausführbar beschrieben werden.
Schutzdauer
Das Patent bleibt in Kraft, solange die jährlichen (progressiv steigenden) Gebühren bezahlt werden - maximal jedoch 20 Jahre ab Anmeldetag.
Wirkung / Rechte
Nutzungsrechte
Nur der Patentinhaber hat das Recht, die patentierte Erfindung zu benutzen.
"Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein
Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,
- herzustellen,
- anzubieten,
- in Verkehr zu bringen oder
- zu gebrauchen oder
- zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder
- zu besitzen;" [§ 34 (3) Nr. 1 PatG]
Die tatsächliche Nutzung des Patentes durch den Patentinhaber kann jedoch aus anderen Gründen verboten oder beschränkt sein (z.B. bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln oder bei Abhängigkeiten von älteren Patenten).
Ist der Gegenstand des Patents ein Verfahren, so gilt Entsprechendes für die Anwendung des Verfahrens bzw. für die mit dem Verfahren unmittelbar hergestellen Produkte. [§ 34 (3) Nr. 2,3 PatG]
Rechtliche Grundlagen (Gesetze)
Patentgesetz (PatG)
Patentrecherche
Recherchemöglichkeiten nach Patenten:
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